Der Einfluss von Heeresverfassung und Soldatenbild auf die Entwicklung des Militärstrafrechts (Osnabrücker Schriften zur Rechtsgeschichte)

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Inwieweit haben Heeresverfassungen und das jeweilige Soldatenbild die Entwicklung des Militärstrafrechts einer Epoche beeinflusst? Ausgehend von der Darstellung des römischen Militärstrafrechts über die Entwicklung im Mittelalter und die Einflüsse der schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der schwedischen Beteiligung am dreißigjährigen Krieg, startet die Untersuchung mit den preußischen Heeresreformen, deren Einflüsse auf das Militärstrafrecht sich noch heute nachweisen lassen. Schwerpunktmäßig wird sowohl die Zeit des Dritten Reiches als auch die der ehemaligen DDR bearbeitet, da in beiden Epochen unvermutete Zusammenhänge zwischen den Heeresverfassungen, dem Soldatenbild und dem jeweiligen Militärstrafrecht herausgearbeitet werden.Im letzten Abschnitt der Arbeit zeigt der Autor, wie die Lehren aus der Vergangenheit einerseits und die Vorgaben des Grundgesetzes anderseits das aktuelle Militärstrafrecht der Bundesrepublik beeinflusst haben.

§15§Inwieweit haben die Heeresverfassungen und das jeweilige Soldatenbild die Entwicklung des Militärstrafrechts ihrer Epoche beeinflusst? Die Antwort darauf beginnt mit einem kursorischen Überblick über das römische Militärstrafrecht und die Entwicklungen im Mittelalter, über die Heeresreform der schweizerischen Eidgenossenschaft an der Schwelle zur Frühen Neuzeit und den Neuerungen der Schweden während des Dreißigjährigen Krieges. Hauptsächlich untersucht der Verfasser die preußischen Heeresreformen und ihre Folgen, deren Einfluss auf das Militärstrafrecht selbst heute noch nachweisbar ist. Weitere Schwerpunkte bilden die Zeit des Dritten Reiches und das Verhältnis von Militärreform und Militärstrafrecht in der DDR. In jeder dieser Epochen werden überraschende Zusammenhänge zwischen den Heeresverfassungen, dem Soldatenbild und dem Militärstrafrecht festgestellt. Der letzte Abschnitt der Arbeit gilt der Bundesrepublik und ihrem Bemühen, für die Gestaltung des geltenden Militärstrafre §15§chts von den Wertungen des Grundgesetzes her die Lehren aus der Vergangenheit zu ziehen.

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