Die Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende (Schriften zum Strafrecht)

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§06§Taten Heranwachsender können sowohl nach Jugend- als auch nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt werden. Erik Weiss entwickelt eine methodisch stringente Auslegung der Anwendungsvoraussetzungen des 105 Abs. 1 JGG. Ferner zeichnet er die rechtspolitische Debatte um den adäquaten strafrechtlichen Umgang mit Heranwachsenden nach. Er zeigt auf, dass allein die vollständige Einbeziehung in das Jugendstrafrecht überzeugt, und unterbreitet einen Änderungsvorschlag hinsichtlich der 105 ff. JGG. §15§Achtzehn- bis einschließlich Zwanzigjährige nehmen als Heranwachsende eine besondere Stellung im deutschen Strafrecht ein. Denn ihre Taten können sowohl nach Jugend- als auch nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt werden. Doch um den adäquaten strafrechtlichen Umgang mit Heranwachsenden werden seit Langem kontroverse rechtsdogmatische und rechtspolitische Debatten geführt. Erik Weiss entwickelt eine methodisch stringente Auslegung der Anwendungsvoraussetzungen des 105 Abs. 1 JGG. Er zeichnet die rechtspolitische Diskussion nach und zeigt auf, dass sowohl aus rechtsdogmatischer als auch rechtstatsächlicher Perspektive allein die vollständige Einbeziehung in das Jugendstrafrecht zu überzeugen vermag. Diese lässt sich durch eine Reform des dritten Teils des JGG erreichen. §03§Einleitung§Themeneingrenzung - Gang der Untersuchung§1. Historie: Entwicklung hin zu 105 JGG und die sie begleitende Diskussion§Das Jugendgerichtsgesetz von 1923 - Das Reichsjugendgerichtsgesetz von 1943 - Das Jugendgerichtsgesetz von 1953 - Diskussion um die strafrechtliche Sonderbehandlung Heranwachsender ab 1953 - Zusammenfassung der Ergebnisse der historischen Untersuchung§2. Die Voraussetzungen des 105 Abs. 1 JGG§Gemeinsame Voraussetzungen der Nr. 1 und Nr. 2 - Spezielle Voraussetzungen des 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG: Das Einem-Jugendlichen-Gleichstehen in der sittlich-geistigen Entwicklung - Spezielle Voraussetzungen des 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG: Die Jugendverfehlung - Das Verhältnis zwischen 105 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 JGG§3. Die strafrechtliche Behandlung Heranwachsender de lege ferenda§Vollständige Einbeziehung in das allgemeine Strafrecht - Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten des allgemeinen Strafrechts - Beibehaltung des 105 Abs. 1 JGG - Vollständig §03§e Einbeziehung in das Jugendstrafrecht - Einbeziehung der 21- bis 24-Jährigen in das Jugendstrafrecht / Einführung eines gesonderten Jungtäterrechts - Ergebnis der Untersuchung - Konkreter Änderungsvorschlag de lege ferenda§Literatur- und Stichwortverzeichnis §16§»Applicability of Juvenile Criminal Law to Adolescents«§§As adolescents, 18- to 20-year-olds are treated exceptionally in German criminal law, as they can be sentenced under both juvenile and general criminal law. Yet, the adequate regime for treating adolescent criminal acts has been a long-standing subject of scholarly and legal policy debates alike. Erik Weiss takes a look at the conditions for the application of 105 (1) JGG, offering a methodologically sound interpretation. He shows that from both dogmatic as well as factual viewpoints, full integration into juvenile criminal law is solely convincing, a goal to be achieved by reform of the third part of the JGG.

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