Die Weitergabe von Insiderinformationen in Aktienkonzernen : Das Verhältnis des Konzernrechts zum Kapitalmarktrecht (Bank- und Kapitalmarktrecht)

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Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht geben den Rahmen für ein Informationssystem im Unternehmen vor. Dessen zentrale informationsrechtliche Bestimmungen sind das insiderrechtliche Weitergabeverbot des
14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG sowie die Ad-hoc-Publizitätspflicht des
15 WpHG. Die Arbeit untersucht beide Vorschriften auf ihren konzernrelevanten Regelungsgehalt und trägt so dem Umstand Rechnung, dass sich Konzerne zur grundlegenden Organisationsform unternehmerischen Handelns entwickelt haben. Zudem wird das insiderrechtliche Weitergabeverbot mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zum konzerninternen Informationsfluss sowie mit der sich für das einzelne Konzernunternehmen aus
15 WpHG ergebenden kapitalmarktrechtlichen Auskunftspflicht in Abgleich gebracht. Für alle typischen Formen eines Aktienkonzerns wird dargestellt, wann die interne Weitergabe einer (Insider-)Information durch Vorstandsmitglieder weder aus gesellschafts- noch aus kapitalmarktrechtlicher Sicht zu beanstanden ist.

§15§Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht geben den Rahmen für ein Informationssystem im Unternehmen vor. Dessen zentrale informationsrechtliche Bestimmungen sind das insiderrechtliche Weitergabeverbot des Par. 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG sowie die Ad-hoc-Publizitätspflicht des Par. 15 WpHG. Die Arbeit untersucht beide Vorschriften auf ihren konzernrelevanten Regelungsgehalt und trägt so dem Umstand Rechnung, dass sich Konzerne zur grundlegenden Organisationsform unternehmerischen Handelns entwickelt haben. Zudem wird das insiderrechtliche Weitergabeverbot mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zum konzerninternen Informationsfluss sowie mit der sich für das einzelne Konzernunternehmen aus Par. 15 WpHG ergebenden kapitalmarktrechtlichen Auskunftspflicht in Abgleich gebracht. Für alle typischen Formen eines Aktienkonzerns wird dargestellt, wann die interne Weitergabe einer (Insider-)Information durch Vorstandsmitglieder weder aus gesellschafts- noch aus kapitalmarktrechtlicher Sicht zu bean §15§standen ist.

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