TVöD-Kommentar : Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst (2006. XIX, 937 S. 24 cm)

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§15§§Der TVöD hat zum 1. Oktober 2005 insbesondere den aus dem Jahre 1961 stammenden (Bundes-Angestelltentarifvertrag) BAT für die Kommunen und den Bund ersetzt. Davon sind in Deutschland ca. 2,3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen; das neue Tarifrecht des öffentlichen Dienstes tangiert nahezu 5 Millionen Arbeitsverträge. Dadurch wurde das bisherige - am Beamtenrecht orientierte - Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes in grundlegender Weise reformiert. Die Tragweite der Wandelung zeigt sich z. B. in der§§§Aufhebung der Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten,§§§§Schaffung eines leistungsorientierten Vergütungssystems und dem Einstieg in ein neues Eingruppierungsrecht§§§§Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Einführung von Rahmenzeiten, Arbeitszeitkorridoren und Arbeitszeitkonten,§§§§Ausweitung der Einsatzmöglichkeiten bei anderen Arbeitgebern.§§§§§Ein solcher Paradigmenwechsel geht nicht ohne Schw §15§ierigkeiten vonstatten. Dieser Kommentar vermittelt dem Leser die nötige Orientierung, um den TVöD in der Praxis anzuwenden. Er will den Weg des öffentlichen Dienstes zurück zum Arbeitsrecht in wissenschaftlich fundierter Weise - mit der notwendigen kritischen Distanz - begleiten.§ §03§Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Allgemeiner Teil (TVöD - AT).- Geltungsbereich.- Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit.- Allgemeine Arbeitsbedingungen.- Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung.- Qualifizierung.- Regelmäßige Arbeitszeit.- Sonderformen der Arbeit.- Ausgleich für Sonderformen der Arbeit.- Bereitschaftszeiten.- Arbeitszeitkonto.- Teilzeitbeschäftigung.- Eingruppierung.- Eingruppierung in besonderen Fällen.- Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.- Tabellenentgelt.- (Bund) Stufen der Entgelttabelle.- (VKA) Stufen der Entgelttabelle.- Allgemeine Regelungen zu den Stufen.- (Bund) Leistungsentgelt.- (VKA) Leistungsentgelt.- Erschwerniszuschläge.- Jahressonderzahlung.- Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung.- Entgelt im Krankheitsfall.- Besondere Zahlungen.- Berechnung und Auszahlung des Entgelts.- Betriebliche Altersversorgung.- Erholungsurlaub.- Zusatzurlaub.- Sonderurlaub.- Arbeitsbefreiung.- Befristete Arbeitsverträge §03§.- Führung auf Probe.- Führung auf Zeit.- Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung.- Kündigung des Arbeitsverhältnisses.- Zeugnis.- Anwendung weiterer Tarifverträge (VKA).- Ausschlussfrist.- Begriffsbestimmungen.- In-Kraft-Treten, Laufzeit.- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung (TVöD-BT-V).- Geltungsbereich.- Allgemeine Pflichten.- Saisonaler Ausgleich.- Überstunden.- Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld.- Beschäftige im Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben.- Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst.- Beschäftigte in Forschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen.- Beschäftigte im forstlichen Außendienst.- Beschäftige inHafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben.- Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben.- Beschäftigte als Lehrkräfte.- Beschäftigte als Lehrkräfte an Musikschulen.- Besc §03§häftigte als Schulhausmeister.- Beschäftigte beim Bau und Unterhaltung von Straßen.- Beschäftigte an Theatern und Bühnen.- In-Kraft-Treten, Laufzeit.

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