Franz von Liszt und seine Gegner : Die Auswirkungen des "Schulenstreits" auf das heutige Sanktionen- und Strafvollzugsrecht (Kieler Rechtswissenschaftliche Abhandlungen (NF))

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Im sogenannten "Schulenstreit" zwischen der "modernen" Strafrechtsschule um Franz v. Liszt und der "klassischen" Strafrechtsschule um Karl Binding und Karl v. Birkmeyer standen im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert vor allem Zweck und Funktion der Strafe im Vordergrund. Aber auch über jene Frage hinaus gab es zwischen den drei bedeutenden Strafrechtlern teilweise geradezu polemische Auseinandersetzungen in Bezug auf wichtige sanktionenrechtliche und strafvollzugsrechtliche Fragestellungen. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, diese Bereiche und ihre heutige strafrechtliche Relevanz und gesetzliche Verankerung zu untersuchen. Neben dem Zweck der Strafe werden das Institut der kurzen Freiheitsstrafe, die Unterscheidung von Strafen sowie sichernden und bessernden Maßregeln, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Behandlung sogenannter "unverbesserlicher" und vermindert zurechnungsfähiger Straftäter, das Jugendstrafrecht und die Verhängung unbestimmter Strafurteile in den Blick genommen.

§15§Im sogenannten "Schulenstreit" zwischen der "modernen" Strafrechtsschule um Franz v. Liszt und der "klassischen" Strafrechtsschule um Karl Binding und Karl v. Birkmeyer standen im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert vor allem Zweck und Funktion der Strafe im Vordergrund. Aber auch über jene Frage hinaus gab es zwischen den drei bedeutenden Strafrechtlern teilweise geradezu polemische Auseinandersetzungen in Bezug auf wichtige sanktionenrechtliche und strafvollzugsrechtliche Fragestellungen. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, diese Bereiche und ihre heutige strafrechtliche Relevanz und gesetzliche Verankerung zu untersuchen. Neben dem Zweck der Strafe werden das Institut der kurzen Freiheitsstrafe, die Unterscheidung von Strafen sowie sichernden und bessernden Maßregeln, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Behandlung sogenannter "unverbesserlicher" und vermindert zurechnungsfähiger Straftäter, das Jugendstrafrecht und die Verhängung unbestimmter Strafurteile in den Blick gen §15§ommen.

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