Das "Kernstück" des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 war die erhebliche Änderung und Erweiterung der einfachgesetzlichen Grundlage für die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Besteuerungsverfahren, namentlich 88 AO. Der Gesetzgeber hatte dabei das Ziel der Bewältigung des Besteuerungsverfahrens als Massenverfahren vor Augen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die (unbestimmten) Rechtsbegriffe der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie eine bundeseinheitliche Regelung zum Einsatz von Risikomanagementsystemen durch die Finanzbehörden in 88 AO n.F. eingeführt. Diese Neuerungen im 88 AO n.F. stehen in dieser Arbeit aus nationaler verfassungsrechtlicher sowie punktuell auch aus unionsrechtlicher Sicht auf dem Prüfstand.