§15§Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob eine Erstreckung des§8d KStG auf die Jahre 2008 bis 2015 ausreicht, um die Verfassungswidrigkeit des§8c Abs. 1 S. 1 KStG zu heilen. Durch eine kritische Auseinandersetzung mit§8d KStG soll zunachst geprüft werden, ob dieser seit seiner Einführung zum 01.01.2016 zur Regelung der Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften geeignet ist und ob dadurch auch die Verfassungsmaßigkeit des§8c Abs. 1 S. 1 KStG gegeben ist. Falls dem nicht so ist, soll weiterhin analysiert werden, ob durch eventuelle Anpassungen des§8d KStG die Verbesserung der Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften erreicht und auch die Verfassungswidrigkeit des§8c Abs. 1 S. 1 KStG geheilt werden kann. §03§ §03§n Geschaftsbetriebs4.1.3 Unterhaltung von mehreren Geschaftsbetrieben4.1.4 Rechtsfolgen von fortführungsschädlichen Ereignissen4.1.5 Festgestellter fortführungsgebundener Verlustvortrag4.2 Vereinbarkeit des 8d KStG mit dem Grundgesetz4.2.1 Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG4.2.2 Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG4.2.3 Rechtsstaatlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG4.3 Umsetzungsmöglichkeiten zur Heilung der Verfassungswidrigkeit des 8c Abs. 1 S. 1 KStG und zur Verbesserung des Verlustabzugs4.3.1 Ausschluss der unsachgerechten Typisierung von Körperschaften4.3.2 Kopplung des 8d KStG an 8c KStG4.3.3 Klärung von Auslegungsfragen des 8d KStG.5 Schlussbetrachtung