Gleichheitsrechtliche Ermessensrestriktionen am Beispiel der AC-Treuhand Rechtsprechung

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Die AC-Treuhand Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU ist bereits in sich kontrovers, wurde damit doch die Haftung von Beratungsunternehmen nach Maßgabe des Art 101 AEUV sowie Art 23 Absatz 2 VO 1/1003 bestätigt. Insofern wurde, ohne dies genauer zu spezifizieren und Leitlinien aufzustellen, der Haftung von Rechtsanwälten, Wirtschaftsberatern und ähnlichen Berufen Tür und Tor geöffnet.
Ein interessanter und kontroverser Aspekt des Ganzen ist die kasuistische Entscheidungspolitik der Kommission, welche im Rahmen dieser Rechtsprechung zu diametralen Ergebnissen geführt hat und in der Regel auch von der Judikative der Union bestätigt wurde. Dieser Mangel an Konsistenz führt dabei zu grundrechtlichen Problemen, welche durch die spärliche Auseinandersetzung expressis verbis seitens europäischer Institutionen auch nicht abgeschwächt wurde.
Ziel dieser Abhandlung ist eine diesbezügliche Kritik sowie der Versuch, materielle Restriktionen der Entscheidungsprärogative der Kommission und mutatis mutandis des Gerichtshofs der EU nachzuweisen. Michael Staudinger wurde 1995 in St. Pölten in Österreich geboren. Nach seinem Studium des Wirtschaftsrechts an der Wirtschaftsuniversität Wien, welches er 2017 mit dem Bachelor abschloss, absolvierte er auch ein Studium der Slawischen Philologie an der Universität Wien. Derzeit ist er, neben seiner beruflichen Tätigkeit u. a. im Bereich des Wettbewerbsrechts, im fortführenden Studium des Wirtschaftsrechts tätig.

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